Bürgschaft
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Auteur Author: Sunil
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Visibilité Visibility: Archive publique
Shortlink : http://ti-pla.net/a4440517
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(1) Begriff Bürgschaft Durch Abschluss eines Bürgschaftsvertrags zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger wird eine Forderung derart gesichert, dass der Bürge neben den eigentlichen Schuldner (den Hauptschuldner) tritt. Der Bürge verpflichtet sich, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners (Tilgung, Verzinsung) einzustehen. Durch den Bürgschaftsvertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger übernimmt der Bürge die Verpflichtung, für die Erfüllung der Schuld aufzukommen, wenn der Schuldner nicht leisten kann [20:40] (2) Form des Bürgschaftsvertrags Der Bürgschaftsvertrag unter Nichtkaufleuten ist schriftlich abzuschließen. Die Erteilung einer Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen (nicht rechtswirksam) [5 766 BGB].' Die Bürgschaft unter Kaufleuten ist auch mündlich und in elektronischer Form gültig, falls sie auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft darstellt [§ 350 HGB]. [20:41] (3) Arten der Bürgschaft Nach der Strenge der Haftung, die der Bürge übernimmt, unterscheidet man: " Der Bürge haftet erst nach dem Hauptschuldner und nur unter der Ausfallbürgschaft (nachschuldneri-sche Bürgschaft) Voraussetzung, dass die Zwangsvollstreckung' in dessen Vermögen fruchtlos war. Es besteht für den Bürgen das Recht der Einrede der Vorausklage [§ 771 BGB]. " Muss der Bürge zahlen, geht die Forderung an ihn über [§ 774| BGB). Selbst-schuldnerische Bürgschaft " Hier haftet der Bürge wie der Hauptschuldner selbst [§ 773 BGB]. Dem Gläubiger steht somit das Recht zu, die Leistung (z.B. Zahlung) unmittelbar vom Bürgen ohne vorherige Klage zu verlangen. Der Bürge haftet selbstschuldnerisch (so, als ob er selbst Schuldner wäre). " Ist die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft, dann liegt immer eine selbstschuldnerische Bürgschaft vor, weil dem Bürgen in diesem Fall das Recht der Einrede der Vorausklage nicht zusteht [$ 349 HGB]. " Gewähren Banken einen Bürgschaftskredit, verlangen sie jeweils die selbstschuldnerische Bürgschaft. Bei Bürgschaftsverträgen ist die Vereinbarung von Höchstbeträgen möglich und üblich. Der Höchstbetrag liegt über der ursprünglichen Schuldsumme, weil er neben der Hauptforderung (z.B. Darlehens-summe) auch Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Mahngebühren) umfassen soll (Höchstbetragsbürgschaft) [20:41] Bei der selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft wird vereinbart, bis zu welcher Höhe der Bürge dem Gläubiger gegenüber wie der Hauptschuldner selbst haftet. Der Betrag kann die Hauptschuld, Zinsen und Kosten umfassen. Made with nCreator - tiplanet.org
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(1) Begriff Bürgschaft Durch Abschluss eines Bürgschaftsvertrags zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger wird eine Forderung derart gesichert, dass der Bürge neben den eigentlichen Schuldner (den Hauptschuldner) tritt. Der Bürge verpflichtet sich, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners (Tilgung, Verzinsung) einzustehen. Durch den Bürgschaftsvertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger übernimmt der Bürge die Verpflichtung, für die Erfüllung der Schuld aufzukommen, wenn der Schuldner nicht leisten kann [20:40] (2) Form des Bürgschaftsvertrags Der Bürgschaftsvertrag unter Nichtkaufleuten ist schriftlich abzuschließen. Die Erteilung einer Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen (nicht rechtswirksam) [5 766 BGB].' Die Bürgschaft unter Kaufleuten ist auch mündlich und in elektronischer Form gültig, falls sie auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft darstellt [§ 350 HGB]. [20:41] (3) Arten der Bürgschaft Nach der Strenge der Haftung, die der Bürge übernimmt, unterscheidet man: " Der Bürge haftet erst nach dem Hauptschuldner und nur unter der Ausfallbürgschaft (nachschuldneri-sche Bürgschaft) Voraussetzung, dass die Zwangsvollstreckung' in dessen Vermögen fruchtlos war. Es besteht für den Bürgen das Recht der Einrede der Vorausklage [§ 771 BGB]. " Muss der Bürge zahlen, geht die Forderung an ihn über [§ 774| BGB). Selbst-schuldnerische Bürgschaft " Hier haftet der Bürge wie der Hauptschuldner selbst [§ 773 BGB]. Dem Gläubiger steht somit das Recht zu, die Leistung (z.B. Zahlung) unmittelbar vom Bürgen ohne vorherige Klage zu verlangen. Der Bürge haftet selbstschuldnerisch (so, als ob er selbst Schuldner wäre). " Ist die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft, dann liegt immer eine selbstschuldnerische Bürgschaft vor, weil dem Bürgen in diesem Fall das Recht der Einrede der Vorausklage nicht zusteht [$ 349 HGB]. " Gewähren Banken einen Bürgschaftskredit, verlangen sie jeweils die selbstschuldnerische Bürgschaft. Bei Bürgschaftsverträgen ist die Vereinbarung von Höchstbeträgen möglich und üblich. Der Höchstbetrag liegt über der ursprünglichen Schuldsumme, weil er neben der Hauptforderung (z.B. Darlehens-summe) auch Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Mahngebühren) umfassen soll (Höchstbetragsbürgschaft) [20:41] Bei der selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft wird vereinbart, bis zu welcher Höhe der Bürge dem Gläubiger gegenüber wie der Hauptschuldner selbst haftet. Der Betrag kann die Hauptschuld, Zinsen und Kosten umfassen. Made with nCreator - tiplanet.org
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